Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsverzug
Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn u.a. der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
In die Berechnung des der Kündigung zu Grunde gelegten Zahlungsrückstandes werden nicht nur rückständige Nettomieten, sondern auch Betriebskostenvorauszahlungen sowie die zu zahlende Umsatzsteuer einbezogen. Die Kündigung kann jedoch nicht auf den Verzug mit Betriebskostennachzahlungen oder der Zahlung der Kaution gestützt werden. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung muss der die Kündigung begründende Zahlungsverzug vollständig beseitigt werden. Es genügt nicht, dass durch entsprechende Zahlungen der Rückstand so weit verkürzt wird, dass nunmehr eine fristlose Kündigung nicht mehr gerechtfertigt wäre.
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