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Als Service informieren wir Sie an dieser Stelle über aktuelle Themen und Nachrichten aus der Immobilienbranche. Dieser Informationsservice stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und wird federführend bereitgestellt vom Ernst Röbke Verlag, Petershagen. Alle Rechte zu den Bildern und Texten der einzelnen Beiträge liegen dort.


Videokamerainstallation in einer Wohnanlage

Im Verhältnis zwischen den Bewohnern einer Wohnanlage besteht regelmäßig die Möglichkeit, einen Anspruch auf Unterlassung geltend zu machen, wenn eine Videokamera den Terrassenbereich eines Mieters erfasst, ohne dass hierfür erhebliche Gründe im Einzelfall vorliegen, die eine solche Überwachung rechtfertigen würden.

Eine rein vorsorgliche Überwachung des Wohnungseigentums, die nicht an bereits begangene Taten anknüpft, ist unverhältnismäßig. Denn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind von größerer Bedeutung als mögliche Sicherheitsinteressen oder unbestimmte Besorgnisse bezüglich eventueller Straftaten.

Selbst wenn der Bereich des eigenen Gartens und der Terrasse nicht erfasst wird, sondern nur der benachbarte Grundstücksteil, der dem kamerainstallierenden Mieter zur alleinigen Nutzung zugänglich ist, kann der Mieter nie sicher sein, ob er von der Kamera erfasst wird. Denn die Position der Kamera kann jederzeit auch ohne seine Kenntnis verändert werden. Er fühlte sich daher unter ständiger Beobachtung, was er nicht hinnehmen musste.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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