Regelungen der Bundesnetzagentur zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen
Die Bundesnetzagentur hat neue Bestimmungen für die Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Elektroauto-Ladestationen in das Stromnetz festgelegt.
Danach dürfen Netzbetreiber den Anschluss solcher Geräte nicht mehr ablehnen oder verzögern, selbst wenn eine lokale Überlastung des Netzes befürchtet wird. Im Falle einer akuten Netzüberlastung oder -beschädigung können Netzbetreiber jedoch den Stromverbrauch dieser Geräte vorübergehend reduzieren. Dabei muss gewährleistet sein, dass eine Mindestleistung verfügbar bleibt, um Wärmepumpen zu betreiben und E-Autos laden zu können. Die Reduzierung kann bis zu 4,2 kW betragen, was ausreicht, um E-Autos in etwa zwei Stunden für eine Strecke von 50 km aufzuladen. Der normale Haushaltsstrom ist von diesen Regelungen nicht betroffen.
Die neuen Vorschriften treten am 1.1.2024 in Kraft. Für bestehende Anlagen mit einer Steuerungsvereinbarung mit dem Netzbetreiber sind Übergangsregelungen vorgesehen, während Anlagen ohne eine solche Vereinbarung dauerhaft ausgenommen sind. Nachtspeicherheizungen fallen nicht unter die neuen Regelungen.
Als Gegenleistung für die netzorientierte Steuerung ihrer Geräte erhalten die Betreiber reduzierte Netzentgelte. Diese Reduzierung erfolgt entweder über einen pauschalen Betrag je Netzbetreiber (Modul 1) oder eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2). Betreiber können zwischen diesen beiden Modulen wählen.
Für Modul 1 gibt es eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung des Rabatts, der je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 € jährlich betragen kann, was 50 bis 95 % des jährlichen Netzentgelts für den Verbrauch eines E-Autos (ca. 2.500 kWh) entspricht.
Modul 2 sieht eine 60 %ige Reduzierung des Arbeitspreises vor und setzt einen separaten Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung voraus. Dieses Modell kann mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombiniert werden und eignet sich besonders für Wärmepumpen.
Ab 2025 können Betreiber, die Modul 1 gewählt haben, zusätzlich ein zeitvariables Netzentgelt (Modul 3) wählen, um Lastspitzen im Netz zu reduzieren. Hierbei legt der Netzbetreiber verschiedene Preisstufen für unterschiedliche Tageszeiten fest, um Verbraucher zu motivieren, ihren Stromverbrauch in Zeiten geringerer Netzauslastung zu verschieben. Die Einführung von Modul 3 ist jedoch erst ab dem 1.4.2025 vorgesehen, da die dafür notwendige Digitalisierung im Niederspannungsnetz weiter fortgeschritten sein muss.
Die reduzierten Entgelte werden über den bestehenden Stromliefervertrag abgerechnet. Der Stromlieferant ist verpflichtet, die genutzten Module auf der Verbraucherrechnung transparent darzustellen. Ein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Endverbrauchern und Netzbetreibern wird dadurch nicht geschaffen.
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