Erleichterte Kündigung bei Wohnung in Zweifamilienhaus
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Vermieter das Recht auf eine erleichterte Kündigung, wenn ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen besteht. In einem solchen Fall kann er den Mietvertrag kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich dann um drei Monate.
Die Richter des Landgerichts Hanau entschieden dazu, dass diese Regelung zur erleichterten Kündigung dahingehend auszulegen ist, dass der Vermieter seinen Lebensmittelpunkt in der Liegenschaft haben muss, es sich also um seinen Primärwohnsitz handelt. Die nur zeitweise Nutzung reicht demgegenüber nicht aus.
Die Norm zur erleichterten Kündigung stellt einen Ausnahmetatbestand zur ordentlichen Kündigung dar und ermöglicht eine Kündigung ohne konkreten Anlass. Schon aus der Systematik der gesetzlichen Regelung folgt, dass diese grundsätzlich eng auszulegen ist, um die Ziele des sozialen Wohnraummietrechts zu wahren. Insofern ist es mit dem Normzweck nicht zu vereinbaren, auch Zweitwohnungen – egal in welchem Umfang diese genutzt werden – in den Schutzbereich der erleichterten Kündigung zu stellen.
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