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Als Service informieren wir Sie an dieser Stelle über aktuelle Themen und Nachrichten aus der Immobilienbranche. Dieser Informationsservice stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und wird federführend bereitgestellt vom Ernst Röbke Verlag, Petershagen. Alle Rechte zu den Bildern und Texten der einzelnen Beiträge liegen dort.

Energetische Gebäudesanierung – Energieberater haftet bei Falschberatung

Das Landgericht Frankenthal hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Architekt, der seine Kunden bei der Gebäudesanierung nicht nur technisch berät, sondern auch Hinweise zur Beantragung von Fördermitteln gibt, für Schäden verantwortlich ist, falls er die Förderkriterien fehlerhaft beurteilt. Die Richter stellten klar, dass sich der Architekt nicht darauf berufen kann, seine Beratung sei rein technischer Natur gewesen.

In dem Fall aus der Praxis hatte sich ein Ehepaar dazu entschlossen, ihr Mehrfamilienhaus energetisch sanieren zu lassen und wollte dafür möglichst auch Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW“) erhalten. Sie ließen sich dahingehend von einem Architekten beraten, der auch Leistungen im Bereich der Energieberatung anbot. Dieser empfahl, das Objekt in Wohnungseigentum umzuwandeln, da dies eine Voraussetzung für die Gewährung von KfW-Fördermitteln im Rahmen des Programms „Energieeffizient Sanieren“ ist. Entsprechend der Beratung des Architekten stellte das Ehepaar den Antrag auf die Fördermittel noch bevor die Umwandlung des Hauses in Wohnungseigentum vollzogen war. Nachdem die Sanierungsarbeiten durchgeführt und die Umwandlung in Wohnungseigentum abgeschlossen waren, rief das Ehepaar die Fördermittel ab. Die KfW verweigerte jedoch die Auszahlung, da nach den Förderbedingungen nur Eigentümer von bestehenden Eigentumswohnungen antragsberechtigt sind. Eine Umwandlung in Wohnungseigentum erst nach Antragstellung genügt dagegen nicht. Die nun entgangenen Vorteile verlangten die Eigentümer von dem Architekten ersetzt.

Die Richter entschieden zuungunsten des Architekten. Da die Information über die Voraussetzungen für die KfW-Förderung der geplanten Maßnahme unzureichend war, hatte er seine Schutzpflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt. Hätten die Eheleute den Antrag erst nach der Umwandlung in Wohnungseigentum gestellt, hätten sie die Fördermittel erhalten. Den daraus entstandenen Schaden musste der Architekt erstatten.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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