Dekoration und Beschattung auf dem Balkon
Grundsätzlich haben Mieter die Freiheit, ihren Balkon nach eigenem Geschmack zu gestalten. Sie können also Pflanzen, einen Außenteppich oder Möbel nach Belieben wählen. Allerdings gibt es Einschränkungen, die vor allem darauf abzielen, den Gesamteindruck des Gebäudes zu wahren und die Rechte der Nachbarschaft zu respektieren. So ist darauf zu achten, dass die Bepflanzung das Mauerwerk nicht beschädigt und keine Gefahren für das Eigentum des Vermieters entstehen.
Das Anbringen von Blumenkästen außen am Balkon ist ebenfalls erlaubt, vorausgesetzt, diese sind sicher befestigt, damit sie keine Gefahr für Passanten darstellen. Problematisch wird es u.U. dann, wenn durch regelmäßiges Gießen Wasser an der Fassade herunterfließt oder heruntertropfendes Wasser die Bewohner unterhalb des Balkons stört. In solchen Fällen ist besondere Rücksicht auf die Nachbarschaft gefordert.
Bei der Beschattung des Balkons sollten die Hilfsmittel sorgfältig überlegt werden. So stellt beispielsweise das Anbringen einer Markise, auch wenn sie eher geringfügig ist, eine bauliche Veränderung dar. Dafür muss die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Möglicherweise sind bestimmte Aspekte bei der Auswahl einer Markise für die Mietwohnung entscheidend, die vorab mit dem Vermieter abgesprochen werden sollten. So gibt es in Mehrparteienhäusern häufig Vorgaben bezüglich der Art und Farbe der Markisen. Eine einfache und genehmigungsfreie Alternative bietet ein Sonnenschirm, der in einem Ständer auf dem Boden steht. Auch das Anbringen einer Schirmhalterung an der Balkonbrüstung stellt normalerweise kein Problem dar, vorausgesetzt, sie kann beim Auszug unkompliziert entfernt werden.
So entschieden die Richter des Landgerichts Berlin, dass ein Mieter einen Anspruch auf die Genehmigung zum fachgerechten Anbringen einer Markise hat, wenn sein Bedürfnis nach angemessenem Sonnenschutz auf dem Balkon die Interessen des Vermieters am Erhalt der Bausubstanz und am Schutz vor optischen sowie ästhetischen Beeinträchtigungen überwiegt. In Abhängigkeit von den spezifischen Gegebenheiten kann der Vermieter die Zustimmung unter der Bedingung erteilen, dass der Mieter den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorlegt und eine zusätzliche Sicherheitsleistung zur Miete erbringt.
Für Katzenbesitzer ist noch anzumerken, dass auch ein Katzennetz, das zur Sicherheit der Haustiere dient, von dem Vermieter genehmigt werden muss.
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