Beschattung einer Solaranlage – Anspruch auf Rückschnitt eines Baumes
Zur Steigerung der Effizienz einer Solaranlage kann aus Gründen des Allgemeinwohls eine Ausnahmegenehmigung für die Entfernung oder Beschneidung eines geschützten Baumes in Betracht kommen. Hierzu bedarf es einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. So müssen insbesondere die Art und Größe der Solaranlage sowie der Umfang der Verschattung berücksichtigt werden.
Ferner sind die Qualität und Bedeutung des betroffenen Baumes an seinem konkreten Standort sowie die Folgen einer Schädigung oder wesentlichen Veränderung seines Aufbaus zu bewerten. Auch die Prüfung von Alternativlösungen und -standorten ist notwendig.
Ein allgemeines öffentliches Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien muss ebenfalls in die Abwägung einfließen. Dieses Interesse ist insbesondere bei Photovoltaik-
anlagen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 deutlich erhöht worden, nicht jedoch für Solarthermieanlagen.
So hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Auf dem Dach seiner zweistöckigen Doppelhaushälfte wollte der Eigentümer eine Solarthermieanlage zur Warmwasserbereitung installieren. Auf dem nachbarschaftlichen öffentlichen Grund standen zwei 18 bzw. 22 m hohe ca. 50 Jahre alte Platanen. Der Eigentümer war der Auffassung, dass die Verschattung durch die Bäume keinen effizienten Betrieb der Solaranlage ermöglicht und beantragte bei der zuständigen Behörde den Rückschnitt. Diese lehnte den Antrag jedoch aus Gründen des Baumschutzes ab und das VG betätigte diese Entscheidung.
Es wurde Berufung zugelassen. Die Frage der Behandlung einer Kollision des öffentlichen Interesses an der Nutzung erneuerbarer Energien einerseits und am Baumschutz andererseits im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung vom Verbot der Schädigung eines geschützten Baumes bzw. der wesentlichen Veränderung seines Aufbaus zur Steigerung der Effektivität einer Solaranlage ist insbesondere vor dem Hintergrund der verschärften Vorschrift des § 2 EEG 2023 von grundsätzlicher Bedeutung und soweit ersichtlich obergerichtlich noch nicht geklärt.
§ 2 EEG: Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
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