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Genehmigung von Split-Klimageräten

In einem vom Landgericht Frankfurt a.M. (LG) entschiedenen Fall beantragte der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung in einer Eigentümerversammlung die Gestattung zur Installation von zwei sog. Split-Klimaanlagen. Seinen Anspruch begründete er mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch sommerliche Hitzebelastungen. Die Eigentümerversammlung stimmte jedoch nicht zu und der Eigentümer erhob Beschlussersetzungsklage beim zuständigen Amtsgericht. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.

Das LG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und stellte fest, dass der Eigentümer keinen Anspruch auf die Installation der Klimaanlagen hat. Pauschale Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Hitze reichten nicht aus, um einen Anspruch nach dem WEG zu begründen, dass jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen kann, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen.

Auch aus der Regelung:
„Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.“,
ergibt sich kein Anspruch. Denn der Einbau der Split-Klimaanlage ist als eine benachteiligende bauliche Veränderung anzusehen.

Eine u.U. nicht ganz so effektive Alternative kann ein Monoklimagerät sein. Da ein solches Gerät kein Außenteil hat, entstehen keine baulichen Veränderungen.


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