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Als Service informieren wir Sie an dieser Stelle über aktuelle Themen und Nachrichten aus der Immobilienbranche. Dieser Informationsservice stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und wird federführend bereitgestellt vom Ernst Röbke Verlag, Petershagen. Alle Rechte zu den Bildern und Texten der einzelnen Beiträge liegen dort.


Hausverbot bei Störung des Hausfriedens

Mit Beginn des Mietverhältnisses erhält der Mieter nicht nur die Schlüssel zu seiner Wohnung, sondern auch das damit verbundene Hausrecht. Dieses erstreckt sich auf den Besitz des Mieters, also der angemieteten Wohnung. Er kann also bestimmen, wer die Wohnung betreten darf und ggf. auch ein Hausverbot erteilen.

In einem vom Landgericht Hamburg (LG) entschiedenen Fall hatte jedoch nicht der Mieter, sondern der Vermieter einem Besucher des Mieters Hausverbot erteilt. Die LG-Richter entschieden, dass auch ein Vermieter gegenüber einem Besucher eines Mieters ein Hausverbot aussprechen kann, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden in erheblichem Maße gestört hat. Dieses gilt trotz des Besitzrechts an der Wohnung und des Bestimmungsrechts des Mieters. Wird das Hausverbot vonseiten des Mieters nicht umgesetzt kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.


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