Terrassenüberdachung nicht automatisch „grundlegende“ Umgestaltung
In einem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall wurde in einer Teilungserklärung festgelegt, dass bestimmte Gartenflächen ausschließlich als Ziergärten genutzt werden dürfen und bauliche Veränderungen jeglicher Art ausgeschlossen sind. Diese Festlegung repräsentiert den „Versteinerungswillen“ – die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers oder der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Festlegung.
Das Gericht entschied, dass der ‚Versteinerungswille‘ zur Unanwendbarkeit der Regelungen zu baulichen Veränderungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) führt.
Konkret bedeutet dies, dass bauliche Maßnahmen wie die Errichtung einer Terrassenüberdachung oder eines Sichtschutzzauns nicht als „Umgestaltung“ der Wohnanlage im Sinne des WEG betrachtet werden. Diese Maßnahmen verändern weder die grundsätzliche Nutzung noch das Erscheinungsbild der Wohnanlage erheblich und fallen daher nicht unter die strengeren Vorschriften zur Umgestaltung.
Das Urteil stärkt die Rechte von Wohnungseigentümern, die sich auf die ursprünglichen Bestimmungen einer Teilungserklärung berufen und verdeutlicht, dass Änderungen in der Gesetzgebung nicht automatisch bestehende Vereinbarungen überstimmen, sofern ein klarer „Versteinerungswille“ vorliegt.
Es bedarf in der Praxis also bei der Durchsetzung von baulichen Maßnahmen einer sorgfältigen Überprüfung, ob sie durch die ursprüngliche Teilungserklärung ausgeschlossen sind.
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