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Außenklimaanlage erfordert Zustimmung der Miteigentümer

Einem Eigentümer einer Eigentumswohnanlage stand ein Sondernutzungsrecht an seiner Terrasse zu. Im Mai 2018 baute er ohne die Zustimmung der übrigen Miteigentümer eine Klimaanlage auf der Terrassenfläche ein. Dabei wurden Leitungen durch den Fensterrahmen in den Keller verlegt. Die Klimaanlage umgibt eine Verkleidung mit dünnen weißen Holzlatten. In der Eigentümerversammlung vom 27.7.2018 wurde der Antrag des Eigentümers auf nachträgliche Genehmigung des Einbaus der Klimaanlage mehrheitlich abgelehnt. In der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist festgelegt, dass die Sondernutzungsflächen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt und bauliche Veränderungen nicht einseitig vorgenommen werden dürfen.

Das Amtsgericht München stellte in einem rechtskräftigen Urteil vom 25.3.2019 fest, dass der Eigentümer unberechtigterweise ohne Genehmigung der Wohnungseigentümer ein Klimagerät auf seiner Sondernutzungsfläche errichtet hatte, wobei er die Leitungen für das Klimagerät durch ein gebohrtes Loch in dem Fensterrahmen in den Keller hinunter verlegte. Dadurch lag insgesamt eine bauliche Veränderung vor. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer lag bereits darin, dass zur Leitungsführung des Klimagerätes die Fenster, die im Gemeinschaftseigentum stehen, durchbohrt wurden.

Die bauliche Veränderung durch den Einbau des Klimagerätes ist alleine schon deshalb zurückzubauen, weil der Eigentümer das Klimagerät bereits eingebaut hatte, ohne zuvor einen genehmigenden Eigentümerbeschluss einzuholen. Auch der Antrag auf nachträgliche Genehmigung des Klimagerätes wurde abgelehnt, somit war das Gerät zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.


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