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Unterlassungsansprüche nur noch von Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaft

Der einzelne Wohnungs­eigen­tümer kann nach Inkrafttreten des Wohnungs­eigen­tums­moder­nisier­ungs­gesetzes zum 1.12.2020 nicht mehr von einem anderen Wohnungseigentümer oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums verlangen. Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.

Im Ausgangspunkt kann allerdings ein Wohnungseigentümer insoweit prozessführungsbefugt sein, wenn die Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums liegt, und zwar auch dann, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist.


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