Heizungsprüfung nach dem Gebäudeenergiegesetz
Einige Änderungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind zum 1.1.2024 in Kraft getreten. Folgende Regelungen zur Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen gelten ab 1.10.2024:
Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30.9.2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau/Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.
Für ältere Anlagen, die vor dem 1.10.2009 installiert wurden, hat dies bis zum Ablauf des 30.9.2027 zu erfolgen. Wurde die Heizung z.B. am 1.10.2009 montiert, muss die Prüfung demnach zum 30.9.2025 ausgeführt bzw. vorgewiesen werden.
Für Neuinstallationen regelt das GEG ab dem 1.10.2024:
Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen.
Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems u.a. mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:
- eine raumweise Heizlastberechnung
- eine Prüfung und nötigenfalls Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und
- die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung
Die Durchführung der Prüfung übernehmen z.B. Schornsteinfeger oder Fachbetriebe im Heizungsbau.
Aus der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung besteht noch die Verpflichtung, dass in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten bis zum 15.9.2024 Gaszentralheizungssysteme hydraulisch abzugleichen sind. Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn
- das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde
- innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder
- das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll
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