Rufen Sie mich an
0151 4012 9681

 

In aller Kürze:

Verbleibende wirtschaftliche Nutzungszeit bis zum Bewertungsende, die AfA, Ertragswert, Liegenschaftszinssatz-Anwendung und Beleihungsgrenzen beeinflusst.


Definition

Hinweis: Der folgende Text dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Bei steuerlichen oder rechtlichen Fragestellungen kontaktieren Sie bitte einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Die Restnutzungsdauer beschreibt den Zeitraum, in dem ein Gebäude bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Sie endet nicht zwingend mit der technischen Gebrauchsfähigkeit, sondern dort, wo die weitere Nutzung aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr zweckmäßig ist – etwa weil die Erhaltungskosten die erzielbaren Erträge dauerhaft übersteigen oder eine grundlegende Erneuerung wirtschaftlich geboten erscheint. Im Kontext der Immobilienbewertung ist die Restnutzungsdauer ein zentraler Steuerungsparameter, da sie sowohl im Ertragswertverfahren als auch im Sachwertverfahren den Wertanteil des Gebäudes maßgeblich beeinflusst und damit den Verkehrswert (Marktwert) der Liegenschaft prägt.

Im Ertragswertverfahren wird der Gebäudereinertrag nur über die Restnutzungsdauer kapitalisiert. Praktisch bedeutet das: Der nachhaltige, um Bewirtschaftungskosten bereinigte Ertrag, der dem Gebäude zuzurechnen ist, wird mithilfe des Liegenschaftszinssatzes bis zum Ende der Restnutzungsdauer abgezinst. Der Bodenwert wird hingegen auf unbefristete Dauer angesetzt, da Grund und Boden keiner Abnutzung unterliegen. Eine kürzere Restnutzungsdauer führt folglich zu einem geringeren Barwert der Gebäudeerträge und damit zu einem niedrigeren Gebäudeertragswert, während eine längere Restnutzungsdauer den kapitalisierten Ertrag erhöht. In gut modernisierten Objekten mit stabiler Drittverwendungsfähigkeit kann die wirtschaftliche Restnutzungsdauer deutlich über dem einfachen rechnerischen Wert liegen, der sich lediglich aus dem Alter abgeleitet ergibt.

Im Sachwertverfahren wird die Alterswertminderung häufig über die Relation von Alter, Gesamtnutzungsdauer und Restnutzungsdauer quantifiziert. Ausgangspunkt sind die Normalherstellungskosten des Gebäudes, die um die infolge Alterung und Abnutzung eingetretene Wertminderung reduziert werden. Hier gilt in der Grundformel: Restnutzungsdauer ergibt sich aus der (modellhaften) Gesamtnutzungsdauer abzüglich des Alters der baulichen Anlage, angepasst um Modernisierungsgrad und bauliche Qualität. Je geringer die Restnutzungsdauer, desto höher ist die Alterswertminderung und desto niedriger fällt der Gebäudesachwert aus. Modernisierungen, die die funktionale und technische Qualität substantiell verbessern – etwa energetische Sanierungen, Erneuerung der Haustechnik oder tragende Eingriffe in die Gebäudehülle – können die Restnutzungsdauer verlängern, weil sie den Zeitpunkt der wirtschaftlichen Obsoleszenz nach hinten verschieben.

In der Praxis ist zwischen technischer und wirtschaftlicher Restnutzungsdauer zu unterscheiden. Die technische Restnutzungsdauer orientiert sich daran, wie lange die bauliche Anlage rein konstruktiv nutzbar bleibt. Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer ist maßgeblich für die Wertermittlung; sie richtet den Blick auf Markterfordernisse, Drittverwendungsfähigkeit, Miet- und Käuferakzeptanz sowie das Verhältnis von Instandhaltungsaufwand zu Ertrag. So kann ein objektiv technisch langlebiges Gebäude eine kürzere wirtschaftliche Restnutzungsdauer aufweisen, wenn Grundriss, energetischer Standard oder Lageanforderungen nicht mehr marktgerecht sind. Umgekehrt kann eine umfassende Modernisierung die wirtschaftliche Restnutzungsdauer über die rein rechnerische Restgröße hinaus verlängern.

Die Ermittlung der Restnutzungsdauer erfolgt nachvollziehbar und begründet. Ausgangswerte liefern anerkannte Richt- und Orientierungswerte zu Gesamtnutzungsdauern verschiedener Gebäudearten, wie sie in der deutschen Bewertungspraxis etabliert sind. Diese Orientierungen werden objektspezifisch angepasst. Bewertungsrelevante Einflussfaktoren sind unter anderem der bauliche Zustand, der Modernisierungsstand, Instandhaltungsstau, die Qualität der Baukonstruktion und der technischen Anlagen, Nutzungskonzepte, rechtliche Restriktionen sowie standort- und marktbezogene Aspekte. Wichtig ist die Konsistenz über die Verfahren: Wird im Ertragswert eine bestimmte wirtschaftliche Restnutzungsdauer angesetzt, sollte deren Herleitung auch im Sachwertverfahren plausibel abgestimmt sein, um den Grundsätzen der Marktüblichkeit und Nachvollziehbarkeit zu entsprechen.

Ein einfaches Beispiel verdeutlicht die Wirkung: Angenommen, ein Wohngebäude hat eine modellhafte Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren und ein tatsächliches Alter von 40 Jahren. Rechnerisch ergibt sich eine Restnutzungsdauer von 40 Jahren. Wurde jedoch in den letzten Jahren umfassend modernisiert – etwa Dach, Fassade, Fenster und zentrale Haustechnik – kann es sachgerecht sein, die wirtschaftliche Restnutzungsdauer höher anzusetzen, sofern der Marktstandard erfüllt wird und die Modernisierung die zukünftige Ertrags- und Nutzungsfähigkeit nachhaltig verbessert. Umgekehrt kann bei deutlichem Instandhaltungsrückstand oder mangelnder Marktkonformität eine Reduktion angezeigt sein.

Für ein Verkehrswertgutachten ist die transparente Dokumentation entscheidend: Die ausgewählte Restnutzungsdauer, die zugrunde gelegten Quellen, die objektspezifischen Anpassungen und deren Begründung müssen schlüssig dargelegt werden. Dadurch wird für Auftraggeberinnen und Auftraggeber, Gerichte, Banken oder Versicherungen nachvollziehbar, wie die Restnutzungsdauer in das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder – mittelbar über Zustands- und Marktaspekte – in das Vergleichswertverfahren eingeflossen ist. Ihr unmittelbarer Einfluss auf die Alterswertminderung und die Kapitalisierungsdauer macht die Restnutzungsdauer zu einem der wertrelevantesten Parameter der Immobilienbewertung. Eine sorgfältige, markt- und objektbezogene Ableitung ist daher unerlässlich.

Unterstützung bei Recherche und Formulierung durch Neuroflash.


Kontakt zum Autor: Thomas Braun | Tel. 0151 4012 9681 | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Beitragsbild(er): © Adobe Stock


VerkehrswertgutachtenKurzgutachten/Werteinschätzung

oder rufen Sie mich an:
0151 4012 9681 oder 0800 6647 011 (kostenfrei)