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In aller Kürze:

Verhältnis zwischen einer in Plan/Karte gemessenen Länge und der realen Länge (z. B. 1:500).


Definition

Der Längenmaßstab ist die Angabe, in welchem Verhältnis eine Zeichnung oder ein Plan zur tatsächlichen Größe eines Objekts steht. In der Immobilienbewertung und im Verkehrswertgutachten spielt er eine zentrale Rolle, weil Flächen, Maße und darauf basierende Kennziffern nur dann korrekt ermittelt und nachvollziehbar dargestellt werden können, wenn der verwendete Maßstab eindeutig ist und richtig angewendet wird. Typisch ist die Schreibweise 1:100, 1:50 oder 1:500. Die erste Zahl beschreibt die Länge auf dem Plan, die zweite die entsprechende Länge in der Realität. Bei 1:100 entspricht 1 Zentimeter auf dem Plan 1 Meter in der Wirklichkeit; bei 1:50 sind es 0,5 Meter. Diese einfache Relation ist die Grundlage für alle weiteren Ableitungen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Längen- und Flächenbezug. Der Längenmaßstab bezieht sich auf lineare Größen. Flächen wachsen jedoch mit dem Quadrat des Längenmaßstabs. Das bedeutet: Bei 1:100 entspricht 1 cm² im Plan genau 1 m² in der Realität (denn 100 cm × 100 cm = 10.000 cm² = 1 m²). Bei 1:50 wären 1 cm² im Plan 0,25 m² in der Realität. Dieses Verständnis ist entscheidend, wenn aus Plänen Flächen ermittelt werden, etwa für die Wohnfläche nach WoFlV, die Mietfläche nach gängigen Richtlinien oder die Brutto- beziehungsweise Nettogrundflächen, die in Sachwert- und Ertragswertverfahren als Grundlage für Kosten-, Nutzungs- und Ertragsansätze dienen.

In einem Verkehrswertgutachten werden Grundrisse, Schnitte und Lagepläne herangezogen, um die Geometrie des Gebäudes und des Grundstücks zu belegen. Übliche Planmaßstäbe sind beispielsweise 1:100 oder 1:50 für Grundrisse und Schnitte, 1:500 oder 1:1000 für Lage- und Katasterpläne. Der gewählte Maßstab beeinflusst die Genauigkeit der entnehmbaren Maße: Je größer der Planmaßstab (also je kleiner die zweite Zahl), desto detailreicher und präziser können Längen abgenommen werden. Dennoch gilt: Vermaßte Pläne, auf denen Bemaßungen ausdrücklich eingetragen sind, sind stets verlässlicher als abgenommene Werte mit dem Lineal. Wo verfügbar, haben vermaßte Angaben Vorrang; wo sie fehlen, ist das Abnehmen mit einem geeigneten Maßstabslineal zulässig, erfordert aber Sorgfalt.

Ein häufiger Fehler entsteht, wenn Pläne skaliert kopiert, falsch ausgedruckt oder digital verzerrt werden. Dann stimmt der angegebene Längenmaßstab nicht mehr. Abhilfe schafft der Blick auf Maßstabsleisten (grafische Skalen) oder Referenzmaße, die auf vielen Plänen mitgedruckt sind. Stimmt die grafische Skala nicht mit dem angegebenen Maßstab überein, dürfen Maße nicht direkt aus dem Plan entnommen werden. In solchen Fällen ist ein Vor-Ort-Aufmaß oder der Rückgriff auf verlässliche Originalunterlagen angezeigt. Für die Nachvollziehbarkeit im Gutachten dokumentiere ich grundsätzlich die Quelle der Maße (vermaßter Plan, Aufmaß, Katasterangabe) und den verwendeten Maßstab.

Der Längenmaßstab wirkt sich unmittelbar auf die Ermittlung von Flächen und somit auf zentrale Bewertungsparameter aus. Im Ertragswertverfahren hängt der Wert maßgeblich von nachhaltig erzielbaren Erträgen ab, die häufig flächenbasiert angegeben werden (zum Beispiel Mietzins je Quadratmeter). Fehler im Flächenaufmaß übertragen sich damit 1:1 auf die Ertragsbasis und verzerren den Ertragswert. Im Sachwertverfahren werden Baukosten und Abschreibungen unter anderem über die Brutto- oder Nettogrundfläche abgeleitet; Abweichungen bei Längen propagieren sich quadratisch auf Flächen und damit auf den Sachwert. Auch Kennziffern wie Geschossflächenzahl (GFZ), Grundflächenzahl (GRZ) oder das Verhältnis von Wohn- zu Nutzfläche beruhen auf korrekten Flächenangaben, die aus Plänen mit bekanntem und geprüftem Längenmaßstab stammen.

Praktisch gehe ich so vor: Liegen vermaßte Unterlagen vor, übernehme ich die Maße, prüfe Plausibilität und konsistente Geometrie. Fehlen Bemaßungen, nutze ich den Längenmaßstab mit einem passenden Maßstabslineal und kontrolliere die Ergebnisse über bekannte Referenzen (zum Beispiel Treppenläufe, standardisierte Türbreiten oder Achsmaße), ohne mich allein auf solche Annahmen zu verlassen. Bei digitalen Plänen stelle ich sicher, dass die Datei maßhaltig ist oder eine verlässliche Skalierung über eine grafische Maßstabsleiste möglich ist. Jede gerechnete Fläche wird nachvollziehbar dokumentiert, damit Dritte die Ergebnisse überprüfen können.

Zusammengefasst ist der Längenmaßstab kein bloßes Formdetail, sondern die Basis für belastbare Maße und Flächen in der Immobilienbewertung. Wer den Maßstab korrekt versteht, prüft und anwendet, schafft die Voraussetzung für transparente, nachvollziehbare Kennziffern und damit für belastbare Aussagen zum Marktwert beziehungsweise Verkehrswert einer Immobilie.

Unterstützung bei Recherche und Formulierung durch Neuroflash.


Kontakt zum Autor: Thomas Braun | Tel. 0151 4012 9681 | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

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