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In aller Kürze:

Beschränkt dingliches Recht, durch das der Eigentümer eines Grundstücks die Nutzung dulden oder eine Nutzung unterlassen muss; als Grunddienstbarkeit (zugunsten eines Grundstücks) oder als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (zugunsten einer Person).


Definition

Hinweis: Der folgende Text dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Bei steuerlichen oder rechtlichen Fragestellungen kontaktieren Sie bitte einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Dienstbarkeiten sind dingliche Rechte, die einem Dritten bestimmte Nutzungen an einem Grundstück einräumen oder die Ausübung von Rechten des Eigentümers beschränken. Sie werden im Grundbuch, in der Regel in Abteilung II, eingetragen und wirken damit gegenüber jeder Rechtsnachfolgerin und jedem Rechtsnachfolger. Für die Immobilienbewertung sind sie von zentraler Bedeutung, weil sie als Rechte, Lasten und Beschränkungen die rechtlichen Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks definieren und damit dessen Marktwert beziehungsweise Verkehrswert beeinflussen.

Rechtlich unterscheidet man im Wesentlichen zwischen der Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB), der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) und dem Nießbrauch (§ 1030 BGB). Eine Grunddienstbarkeit berechtigt das herrschende Grundstück, das dienende Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen oder bestimmte Nutzungen zu untersagen. Typische Beispiele sind Wegerechte, Leitungsrechte, Überbaurechte oder Stellplatzrechte. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gewährt einer bestimmten Person ein Nutzungsrecht, etwa ein Wohnrecht, ohne dass ein herrschendes Grundstück erforderlich ist. Der Nießbrauch geht darüber hinaus, da er die Nutzung und die Früchteziehung an der Sache umfasst, also insbesondere das Recht, Mieten zu vereinnahmen. Inhalt, räumlicher Umfang, Dauer und Rang der Dienstbarkeit ergeben sich aus der Bewilligungsurkunde und dem Grundbucheintrag; diese Unterlagen sind für eine fundierte Bewertung zwingend zu prüfen.

Ökonomisch wirken Dienstbarkeiten je nach Ausgestaltung unterschiedlich. Für das dienende Grundstück stellen sie regelmäßig eine Last oder Beschränkung dar, die die bauliche oder wirtschaftliche Nutzbarkeit reduziert, Flächen bindet, Erträge mindert oder Risiken erhöht. Ein im Grundbuch gesichertes Wegerecht kann bauliche Dispositionen einschränken, ein Leitungsrecht kann die Bebauung bestimmter Teilflächen ausschließen, ein Wohnrecht reduziert bei eigengenutzten Einheiten die freie Verfügungsgewalt und mindert bei vermieteten Objekten die erzielbaren Mieten. Beim Nießbrauch liegt die Dispositions- und Ertragskompetenz bei der oder dem Nießbrauchberechtigten, sodass für die Bewertung des unbelasteten Eigentums regelmäßig deutlich geringere Erträge anzusetzen sind. Umgekehrt kann eine Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück werterhöhend wirken, etwa wenn ein gesichertes Wegerecht die Erschließung ermöglicht oder verbessert.

Im Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV werden Dienstbarkeiten als besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale berücksichtigt. Im Ertragswertverfahren schlägt sich die Belastung in den nachhaltig erzielbaren Erträgen nieder, etwa durch geringere Mieten, zusätzliche Bewirtschaftungskosten oder notwendige Instandhaltungsmaßnahmen. Diese Effekte werden periodengerecht erfasst und mit einem geeigneten Liegenschaftszinssatz abgezinst. Im Sachwertverfahren erfolgt die Berücksichtigung in der Regel über marktadäquate Zu- oder Abschläge, weil die Herstellungskosten die rechtlichen Beschränkungen nicht abbilden. Im Vergleichswertverfahren wird auf tatsächlich erzielte Kaufpreise vergleichbarer, ebenfalls belasteter oder unbelasteter Objekte abgestellt; Unterschiede in Art, Umfang und Rang der Dienstbarkeit sind über Zu- und Abschläge zu harmonisieren. In allen Verfahren gilt: Die Marktdaten und Kaufpreissammlungen liefern die empirische Basis, um die wertrelevanten Auswirkungen realitätsnah zu quantifizieren.

Für die wertmäßige Einordnung sind mehrere Faktoren maßgeblich. Entscheidend sind insbesondere Inhalt und Intensität der Nutzung, der räumliche Zuschnitt der betroffenen Flächen, die Dauer und Kündbarkeit, die Rangstelle im Grundbuch sowie etwaige Entschädigungs- oder Ablösungsansprüche. Ein nachrangiges Leitungsrecht, das eine ohnehin nicht überbaubare Randfläche betrifft, hat häufig geringere Auswirkungen als ein vorrangiges Wohnrecht an der Hauptwohnung. Auch die Marktperspektive ist wichtig: In Märkten mit knappem Bauland kann eine flächenbeanspruchende Dienstbarkeit stärker ins Gewicht fallen als in Lagen mit geringem Entwicklungsdruck. Umgekehrt kann ein zugunsten des Grundstücks gesichertes Wegerecht den Wert des herrschenden Grundstücks erhöhen, wenn es erst die wirtschaftliche Nutzung ermöglicht.

Die Prüfung beginnt stets mit der vollständigen Einsicht in das Grundbuch sowie die zugrunde liegende Bewilligungsurkunde, da die textliche Fassung den Wert bestimmt. Unklare oder pauschale Formulierungen sind zu interpretieren, etwa durch Katasterunterlagen, Pläne und gegebenenfalls Vermessungsnachweise, um Lage und Umfang exakt festzulegen. Bestehen vertragliche Vereinbarungen zu Unterhaltungspflichten, Haftung oder Kostenbeteiligungen, sind diese in den Bewirtschaftungskosten zu reflektieren. Bei zeitlich befristeten Dienstbarkeiten ist zu prüfen, ob und wann die Belastung entfällt und wie der Markt diesen Ablauf bewertet.

Zusammenfassend gilt: Dienstbarkeiten steuern die Verfügungsgewalt, Nutzung und Ertragskraft eines Grundstücks. Sie wirken als Rechte, Lasten und Beschränkungen und sind deshalb integraler Bestandteil jeder Immobilienbewertung. Eine präzise Analyse der rechtlichen Grundlagen, eine belastbare Ableitung der Ertrags- und Nutzungseffekte sowie eine marktgestützte Quantifizierung sichern ein nachvollziehbares Verkehrswertgutachten. In meinen Gutachten stelle ich sicher, dass jede Dienstbarkeit in ihrer konkreten Ausprägung transparent dokumentiert und methodisch korrekt berücksichtigt wird.

Unterstützung bei Recherche und Formulierung durch Neuroflash.


Kontakt zum Autor: Thomas Braun | Tel. 0151 4012 9681 | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

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