Behördenvermerk/Hinweis, dass aufgrund früherer Nutzungen oder Erkenntnisse der Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten besteht; regelmäßig im Altlastenkataster geführt und wertrelevant.
Lesen Sie die vollständige und ausführliche Antwort.Von der Bauaufsichtsbehörde geführtes Register öffentlich-rechtlicher Baulasten (z. B. Abstandsflächenübernahme, Stellplatz- oder Zufahrtsverpflichtungen); nicht Teil des Grundbuchs, aber für Nutzung und Bewertung bedeutsam.
Lesen Sie die vollständige und ausführliche Antwort.Beschränkt dingliches Recht, durch das der Eigentümer eines Grundstücks die Nutzung dulden oder eine Nutzung unterlassen muss; als Grunddienstbarkeit (zugunsten eines Grundstücks) oder als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (zugunsten einer Person).
Lesen Sie die vollständige und ausführliche Antwort.Veräußerliches und vererbliches dingliches Recht, auf oder unter fremdem Grundstück ein Bauwerk zu haben; wird im Erbbaugrundbuch geführt und im Grundstücksgrundbuch vermerkt (Erbbaurechtsgesetz).
Lesen Sie die vollständige und ausführliche Antwort.Regelmäßig wiederkehrende Geldleistung des Erbbauberechtigten an den Grundstückseigentümer als Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts.
Lesen Sie die vollständige und ausführliche Antwort.Öffentliches Register beim Amtsgericht, das Eigentumsverhältnisse sowie Rechte, Lasten und Beschränkungen an Grundstücken dokumentiert (Abt. I: Eigentum, Abt. II: Lasten/Beschränkungen, Abt. III: Grundpfandrechte).
Lesen Sie die vollständige und ausführliche Antwort.Verzeichnet die auf einem Grundstück lastenden Rechte und Beschränkungen, z. B. Dienstbarkeiten, Reallasten, dingliche Vorkaufsrechte, Vormerkungen und gesetzlich angeordnete Vermerke (z. B. Sanierungsvermerk).
Lesen Sie die vollständige und ausführliche Antwort.Dienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines herrschenden Grundstücks; belastet das dienende Grundstück mit Duldungs- oder Unterlassungspflichten (z. B. Wegerecht, Leitungsrecht).
Lesen Sie die vollständige und ausführliche Antwort.Grunddienstbarkeit zur Verlegung, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Leitungen (z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) auf einem Grundstück einschließlich Duldung von Zugang und Wartung.
Lesen Sie die vollständige und ausführliche Antwort.Umfassendes Nutzungs- und Fruchtziehungsrecht an einer Sache (z. B. Grundstück/Gebäude) ohne Eigentumserwerb; der Nießbraucher darf Erträge ziehen und das Objekt nutzen, der Eigentümer bleibt rechtlicher Inhaber (§§ 1030 ff. BGB).
Lesen Sie die vollständige und ausführliche Antwort.Dingliches Recht, das den Grundstückseigentümer zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet (z. B. Geld-, Sach- oder Pflegeleistungen) zugunsten eines Berechtigten; wird in Abteilung II eingetragen (§§ 1105 ff. BGB).
Lesen Sie die vollständige und ausführliche Antwort.Grundbuchvermerk, der die Lage eines Grundstücks in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dokumentiert; löst besondere Genehmigungspflichten und Rechtsfolgen nach BauGB aus (z. B. gemeindliches Vorkaufsrecht).
Lesen Sie die vollständige und ausführliche Antwort.Dingliche Vereinbarung (regelmäßig als Grunddienstbarkeit), nach der der Eigentümer des belasteten Grundstücks einen über die Grenze ragenden Gebäudeteil dulden muss; neben der gesetzlichen Duldung beim unbeabsichtigten Überbau (§ 912 BGB).
Lesen Sie die vollständige und ausführliche Antwort.Dingliches Recht, beim Verkauf eines Grundstücks in den Kaufvertrag zu den vereinbarten Konditionen einzutreten; wird in Abteilung II eingetragen (§§ 1094 ff. BGB).
Lesen Sie die vollständige und ausführliche Antwort.Grunddienstbarkeit, die das Betreten, Befahren oder die Zufahrt über ein fremdes Grundstück erlaubt; sichert die Erschließung des herrschenden Grundstücks.
Lesen Sie die vollständige und ausführliche Antwort.Beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die berechtigt, bestimmte Räume in einem Gebäude zu bewohnen; nicht übertragbar und regelmäßig lebenslang ausgestaltet (§ 1093 BGB).
Lesen Sie die vollständige und ausführliche Antwort.Rechte, Lasten und Beschränkungen sind zentrale Einflussfaktoren bei jeder Immobilienbewertung. Sie bestimmen, wie eine Immobilie genutzt werden darf, welche Duldungspflichten bestehen und welche wirtschaftlichen Chancen oder Risiken damit verbunden sind. Für die Ermittlung des Marktwerts beziehungsweise Verkehrswerts ist es daher unerlässlich, die rechtlichen Rahmenbedingungen umfassend zu identifizieren, korrekt einzuordnen und ihre Auswirkungen nachvollziehbar in das Verkehrswertgutachten zu integrieren. Als Sachverständiger stelle ich sicher, dass diese Aspekte systematisch geprüft und fachlich fundiert bewertet werden, damit Sie eine belastbare Entscheidungsgrundlage erhalten.
Unter „Rechten“ versteht man vor allem Nutzungs- und Verfügungsrechte, die Dritten oder dem Eigentümer zustehen. Dazu gehören insbesondere Dienstbarkeiten wie Grunddienstbarkeiten (zum Beispiel Wegerechte oder Leitungsrechte) und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, etwa ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch. Ein Nießbrauch gewährt einer Person das Recht, die Immobilie wirtschaftlich zu nutzen und Erträge zu ziehen; er ist regelmäßig deutlich wertmindernd, da der Eigentümer wesentliche Nutzungen nicht selbst ziehen kann. Ein Wohnrecht ist oft etwas weniger eingriffsintensiv, kann jedoch – je nach Umfang und Dauer – ebenfalls den Marktwert spürbar beeinflussen. Solche Rechte sind in der Regel in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und müssen in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung (Umfang, Rang, Dauer, Befristungen) detailliert geprüft werden, um ihre Wertrelevanz sachgerecht abzuleiten.
„Lasten“ umfassen Belastungen, die auf der Immobilie ruhen und ihre Nutzung oder Verwertbarkeit einschränken oder Kosten auslösen. Zu nennen sind insbesondere Reallasten, Baulasten (im gesonderten Baulastenverzeichnis geführt), Erschließungs- und Ausbaubeiträge, sowie dingliche Sicherungsrechte. Hypotheken und Grundschulden sind grundsätzlich nicht marktwertrelevant, sofern sie gelöscht werden können und die wirtschaftliche Nutzung nicht einschränken; sie betreffen die Finanzierungsseite, nicht die Substanz oder Nutzbarkeit. Baulasten – etwa Abstandsflächenübernahmen oder Stellplatzverpflichtungen – wirken häufig über die zulässige Bebauung oder die Gestaltungsmöglichkeiten und können so den Bodenwert beeinflussen. Reallasten, die wiederkehrende Leistungen begründen, führen je nach Zahlungsumfang und Laufzeit zu wertrelevanten Abzügen.
„Beschränkungen“ ergeben sich vielfach aus dem öffentlichen Recht. Hierzu zählen Festsetzungen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts (zum Beispiel Bebauungsplan, Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Abstandsflächen, Denkmalschutz), Sanierungsgebiete oder Erhaltungssatzungen, sowie Veränderungssperren. Sie bestimmen die bauliche Ausnutzbarkeit und die genehmigungsfähigen Nutzungen und wirken damit unmittelbar auf die Ertragschancen oder die Entwicklungsperspektive eines Grundstücks. Denkmalschutz kann die Instandhaltung verteuern und Bauvorhaben begrenzen; in besonderen Lagen kann er jedoch auch marktpsychologisch positiv wirken. Altlastenverdachtsflächen und Einträge im Altlastenkataster sind ebenfalls wertrelevant, da Sanierungsaufwände und Nutzungseinschränkungen den Marktwert mindern können. Leitungsrechte zugunsten von Versorgern, Schutzstreifen oder Hochwassergefahrenzonen zählen ebenfalls zu den Aspekten, die eine fachliche Beurteilung erfordern.
Die Auswirkungen dieser Rechte, Lasten und Beschränkungen auf den Verkehrswert zeigen sich in allen gängigen Bewertungsverfahren. Im Vergleichswertverfahren werden bebaute oder unbebaute Grundstücke mit tatsächlich realisierten Kaufpreisen vergleichbarer Objekte gegenübergestellt. Hier ist die Vergleichbarkeit nur dann gegeben, wenn die rechtlichen Verhältnisse hinreichend ähnlich sind. Ein Objekt mit eingetragenem Nießbrauch ist nicht direkt mit einem lastenfreien Objekt vergleichbar; der Wertunterschied muss herausgearbeitet und, soweit möglich, quantifiziert werden.
Im Ertragswertverfahren steht die nachhaltig erzielbare Nettokaltmiete beziehungsweise der nachhaltig erzielbare Reinertrag im Vordergrund. Bindungen aus langfristigen Miet- und Pachtverträgen, indexierten oder gedeckelten Mieten, mietrechtlichen Beschränkungen oder Belegungsbindungen (zum Beispiel bei gefördertem Wohnraum) wirken unmittelbar auf den Kapitalisierungsstrom. Ebenso sind erhöhte Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten aufgrund von Denkmalschutzauflagen oder besonderen Duldungspflichten zu berücksichtigen. Der Liegenschaftszinssatz bildet das Risiko und die Marktanforderungen ab; besondere Beschränkungen oder Rechtsunsicherheiten können einen Risikoaufschlag begründen. Wegerechte oder Leitungsrechte sind oft nur gering wertmindernd, sofern sie die Nutzung nicht substanziell einschränken; sie können sich jedoch bei Lager-, Logistik- oder Wohnnutzungen unterschiedlich auswirken und sind deshalb objektspezifisch zu beurteilen.
Im Sachwertverfahren beeinflussen Rechte und Beschränkungen sowohl den Bodenwert als auch den Gebäudesachwert. Der Bodenwert leitet sich aus der zulässigen und marktüblichen Nutzung ab; öffentlich-rechtliche Beschränkungen, Baulasten oder abweichende Erschließungszustände reduzieren häufig die bauliche Ausnutzbarkeit und damit den Bodenwert. Am Bauwerk sind erhöhte Herstellungskosten, Auflagen, verkürzte Nutzungsdauern oder erhöhte Abschreibungen wertrelevant, wenn die Nutzung eingeschränkt oder der Instandhaltungsaufwand dauerhaft höher ist. Auch technische Schutzauflagen – etwa Lärm- oder Immissionsschutz – können den bewertungsrelevanten Standard und die Bewirtschaftungskosten beeinflussen.
Sonderfälle wie das Erbbaurecht erfordern eine eigenständige Betrachtung. Hier sind Grundstück und Bauwerk rechtlich getrennt, der Erbbauzins, die Restlaufzeit und etwaige Heimfallregelungen bestimmen die Wertekorrelation zwischen Erbbaurecht und Erbbaugrundstück. In der Regel werden die Zahlungsströme kapitalisiert und die jeweiligen Rechte aus Sicht der Beteiligten bewertet. Auch Sondernutzungsrechte in Wohnungseigentümergemeinschaften, Regelungen in Teilungserklärungen oder Nutzungsbeschränkungen in Gewerbeparks sind sorgfältig zu analysieren, da sie die Marktgängigkeit und die erzielbare Miete beeinflussen.
Für eine belastbare Bewertung ist die systematische Ermittlung der maßgeblichen Informationen entscheidend. Ich prüfe das Grundbuch, insbesondere Abteilung II, ziehe das Baulastenverzeichnis heran, werte den Bebauungsplan und weitere städtebauliche Satzungen aus, hole Auskünfte aus dem Altlastenkataster und Denkmallisten ein und berücksichtige Angaben der Leitungsbetreiber. Ergänzend sind Miet- und Pachtverträge, Dienstbarkeitsverträge, Erschließungsverträge sowie behördliche Bescheide zu sichten. Erst die konsistente Zusammenführung dieser Informationen erlaubt eine sachgerechte Ableitung der wertrelevanten Auswirkungen.
In der gutachterlichen Umsetzung werden Rechte, Lasten und Beschränkungen zunächst rechtlich beschrieben und anschließend ökonomisch bewertet. Je nach Sachverhalt erfolgt die Abbildung über Zu- oder Abschläge, über Anpassungen des Bodenwerts, des Liegenschaftszinssatzes, der nachhaltig erzielbaren Erträge oder der Bewirtschaftungskosten. Bei zeitlich befristeten Rechten – etwa einem befristeten Wohnrecht – kann eine Barwertbetrachtung sinnvoll sein, die Dauer und Intensität des Eingriffs erfasst. Transparenz ist dabei wesentlich: Die Annahmen werden dokumentiert, die Herleitung ist nachvollziehbar, und die Ergebnisse sind plausibel und marktgerecht.
Die sorgfältige Analyse von Rechten, Lasten und Beschränkungen schützt vor Fehleinschätzungen, vermeidet Bewertungsrisiken und erhöht die Aussagekraft des Verkehrswertgutachtens. Sie profitieren von einer fachlich fundierten Vorgehensweise, die rechtliche Eintragungen, öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen und wirtschaftliche Effekte konsistent zusammenführt. So entsteht ein klar begründeter Marktwert, der die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten und Risiken der Immobilie realistisch abbildet und eine sichere Basis für Entscheidungen in Erwerb, Finanzierung, Bilanzierung oder Vermögensplanung bietet.
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