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In aller Kürze:

Öffentliches Register beim Amtsgericht, das Eigentumsverhältnisse sowie Rechte, Lasten und Beschränkungen an Grundstücken dokumentiert (Abt. I: Eigentum, Abt. II: Lasten/Beschränkungen, Abt. III: Grundpfandrechte).


Definition

Hinweis: Der folgende Text dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Bei steuerlichen oder rechtlichen Fragestellungen kontaktieren Sie bitte einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Das Grundbuch ist das zentrale öffentliche Register für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in Deutschland. Es wird beim Amtsgericht geführt und dokumentiert, wer Eigentümerin oder Eigentümer ist und welche Rechte, Lasten und Beschränkungen auf einem Grundstück liegen. Für die Immobilienbewertung und insbesondere für Verkehrswertgutachten ist das Grundbuch eine primäre, verlässliche Informationsquelle, weil es die rechtlichen Rahmenbedingungen offenlegt, die Nutzungsmöglichkeiten, Ertragspotenziale und damit den Marktwert beziehungsweise Verkehrswert unmittelbar beeinflussen.

Der Aufbau des Grundbuchs folgt einer standardisierten Struktur. Das Bestandsverzeichnis beschreibt das Grundstück nach Lage, Größe und Flurstücken und verweist häufig auf das Liegenschaftskataster. In Abteilung I wird das Eigentum ausgewiesen, einschließlich der Eigentumsform, etwa Alleineigentum, Bruchteilseigentum oder Erbbaurecht. Abteilung II enthält Lasten und Beschränkungen, die nicht vorrangig finanzieller Natur sind, zum Beispiel Dienstbarkeiten, Nießbrauch, Wohnrechte, Reallasten oder Vermerke nach dem Baugesetzbuch. Abteilung III erfasst die Grundpfandrechte, insbesondere Grundschulden, Hypotheken und Rentenschulden, die als dingliche Sicherheiten für Kredite dienen.

Besondere Bedeutung für die Wertermittlung hat Abteilung II, da die dort eingetragenen Rechte die Nutzung und Verwertbarkeit des Grundstücks prägen. Eine Grunddienstbarkeit, etwa ein Geh- und Fahrrecht zugunsten eines Nachbargrundstücks, kann die bauliche oder wirtschaftliche Nutzbarkeit einschränken und sich wertmindernd auswirken. Leitungsrechte für Versorgungsunternehmen beeinflussen die Bebaubarkeit oder die Platzierung von Gebäuden. Ein Nießbrauch gewährt einer Person das umfassende Recht, die Immobilie zu nutzen und Erträge zu ziehen; für den Eigentümer reduziert dies regelmäßig die Verfügungs- und Ertragsmöglichkeiten und damit den Verkehrswert. Ein Wohnrecht wirkt ähnlich, wenn auch meist mit geringerem Umfang als der Nießbrauch. Reallasten verpflichten zu wiederkehrenden Leistungen und stellen damit dauerhafte Belastungen dar, die in der Bewertung zu berücksichtigen sind. Vermerke wie ein Sanierungsvermerk nach dem Baugesetzbuch signalisieren besondere öffentlich-rechtliche Bindungen im Sanierungsgebiet, die Genehmigungserfordernisse auslösen und Transaktionen oder bauliche Maßnahmen beeinflussen können.

In Abteilung III verzeichnete Grundpfandrechte spiegeln die finanzielle Belastung wider, die aus Kreditsicherheiten resultiert. Für die Ermittlung des Marktwerts sind sie in der Regel neutral, sofern sie bei Verkauf gelöscht werden und den Erwerber wirtschaftlich nicht binden. Dennoch ist der Rang dieser Rechte relevant, denn das Grundbuch folgt dem Prioritätsprinzip: Einträge mit älterem Rang gehen jüngeren vor. Dieses Rangverhältnis hat Bedeutung für Löschungen, für die Verhandlungsposition bei Transaktionen und für die Ermittlung des Beleihungswerts im Finanzierungskontext.

Wesentlich für die Praxis ist die Einsicht in einen aktuellen Grundbuchauszug. Einsicht erhält, wer ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, zum Beispiel Käuferinnen und Käufer im Rahmen eines konkret beabsichtigten Erwerbs. Für ein Verkehrswertgutachten ist die Aktualität entscheidend, da bereits eine neu eingetragene Dienstbarkeit, eine Vormerkung oder ein Vermerk die rechtliche und wirtschaftliche Beurteilung verändert. Bei Kaufverträgen wird häufig eine Auflassungsvormerkung eingetragen, die den Anspruch auf Eigentumsübertragung sichert; sie hat Sicherungsfunktion, verändert aber den Wert der Immobilie in der Regel nicht.

Nicht alle für die Bewertung relevanten Bindungen finden sich im Grundbuch. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen wie Baulasten werden in vielen Bundesländern in einem gesonderten Baulastenverzeichnis bei der Bauaufsichtsbehörde geführt. Auch Denkmalschutz, Erhaltungs- oder Gestaltungssatzungen, naturschutzrechtliche Vorgaben oder planungsrechtliche Festsetzungen ergeben sich aus anderen Registern und Satzungen. Für eine fundierte Immobilienbewertung ist daher neben dem Grundbuch stets eine Prüfung der weiteren öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen erforderlich.

In der methodischen Umsetzung beeinflussen Rechte und Lasten die Wahl und Parametrisierung des Bewertungsverfahrens. Im Ertragswertverfahren werden beispielsweise Nutzungsrechte wie Nießbrauch oder Mieterdienstbarkeiten in den nachhaltig erzielbaren Reinertrag einbezogen; der Liegenschaftszinssatz reflektiert die risikoadäquate Verzinsung des belasteten Objekts. Im Sachwertverfahren können Einschränkungen der Nutzung zu Marktanpassungen führen. Im Vergleichswertverfahren ist die Vergleichbarkeit nur gegeben, wenn die ausgewählten Transaktionen hinsichtlich der rechtlichen Belastungen ausreichend ähnlich sind.

Zusammengefasst schafft das Grundbuch Rechtssicherheit und Transparenz. Es zeigt, wer welche Rechte hat und welche Beschränkungen gelten, und liefert damit einen unverzichtbaren Baustein für die Ermittlung des Verkehrswerts. Eine sachgerechte Bewertung berücksichtigt die Einträge jeder Abteilung differenziert, prüft deren Rang und wirtschaftliche Tragweite und ergänzt die Grundbuchanalyse durch die Abfrage relevanter Nebenregister und öffentlich-rechtlicher Vorgaben. Nur so lässt sich ein belastbarer Marktwert ableiten, der die tatsächlichen rechtlichen Gegebenheiten vollständig abbildet.

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Kontakt zum Autor: Thomas Braun | Tel. 0151 4012 9681 | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

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