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In aller Kürze:

Verzeichnet die auf einem Grundstück lastenden Rechte und Beschränkungen, z. B. Dienstbarkeiten, Reallasten, dingliche Vorkaufsrechte, Vormerkungen und gesetzlich angeordnete Vermerke (z. B. Sanierungsvermerk).


Definition

Hinweis: Der folgende Text dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Bei steuerlichen oder rechtlichen Fragestellungen kontaktieren Sie bitte einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Grundbuch Abteilung II: Bedeutung für Immobilienbewertung und Verkehrswertgutachten

Abteilung II des Grundbuchs dokumentiert die „Lasten und Beschränkungen“ eines Grundstücks beziehungsweise einer Immobilie und ist damit ein zentraler Bestandteil für die Beurteilung des Marktwerts beziehungsweise Verkehrswerts. Während Abteilung I die Eigentümerverhältnisse ausweist und Abteilung III die Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden) enthält, bildet Abteilung II alle dinglichen Rechte ab, die die Nutzung, Veräußerbarkeit oder wirtschaftliche Verwertbarkeit beeinflussen. Für ein Verkehrswertgutachten ist die sorgfältige Analyse dieser Eintragungen unerlässlich, da sie die rechtlichen Rahmenbedingungen der Nutzung festlegen und damit unmittelbar in die Wertermittlung einfließen.

Typische Eintragungen in Abteilung II sind Grunddienstbarkeiten (z. B. Wegerechte, Leitungsrechte), beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (z. B. Wohnrechte), Nießbrauch, Reallasten (wiederkehrende Leistungen), dingliche Vorkaufsrechte, Rückauflassungsvormerkungen und Auflassungsvormerkungen. Auch die Bestellung eines Erbbaurechts am Grundstück wird in Abteilung II vermerkt, wobei für das Erbbaurecht regelmäßig ein eigenes Erbbaugrundbuch geführt wird. Diese Rechte sind jeweils in ihrem Inhalt, Umfang und ihrer Rangstelle festgelegt; der Rang ist wichtig, wenn mehrere Rechte nebeneinander bestehen und kann bei Kollisionen über den Vorrang der Rechtsposition entscheiden.

Für die Immobilienbewertung ist maßgeblich, ob und in welchem Umfang Eintragungen die Nutzung einschränken oder zusätzliche Lasten begründen. Ein Nießbrauch beispielsweise räumt einer dritten Person umfassende Nutzungs- und Fruchtziehungsrechte ein. Für Eigennutzerinnen und Eigennutzer mindert dies regelmäßig den Marktwert, da die tatsächliche Nutzung ausgeschlossen ist. Im Ertragswertverfahren beeinflusst ein Nießbrauch die nachhaltig erzielbaren Nettoeinnahmen und kann zu einer Reduktion des Ertragswertes führen. Ein Wohnrecht wirkt ähnlich, wenngleich in der Regel enger gefasst. Reallasten, die wiederkehrende Zahlungen (z. B. Pflege- oder Unterhaltsleistungen) sichern, stellen eine laufende Belastung dar und reduzieren aus Bewertungssicht die Überschüsse, die mit der Immobilie erwirtschaftet werden können.

Grunddienstbarkeiten wie Leitungs- oder Wegerechte können wertneutral oder wertmindernd sein – entscheidend sind Lage, Intensität und tatsächliche Beeinträchtigung. Ein übliches Leitungsrecht mit untergeordneter Beeinträchtigung ist oft nur gering werterheblich. Dagegen kann ein stark frequentiertes Wegerecht über den Hof eines Wohnhauses die Wohnqualität und Privatheit mindern und somit den Vergleichswert beziehungsweise Ertragswert reduzieren. Dingliche Vorkaufsrechte betreffen die Veräußerbarkeit und Marktgängigkeit. Sie wirken häufig nicht unmittelbar auf die laufenden Erträge, können aber die Nachfrage und Preisbildung beeinflussen, da potenzielle Erwerberinnen und Erwerber im Verkaufsfall mit einem Vorkaufsberechtigten rechnen müssen.

Vormerkungen nach § 883 BGB, insbesondere die Auflassungsvormerkung, sichern einen Anspruch auf Eigentumsübertragung. Für die Wertermittlung ist zu prüfen, ob es sich um eine vorübergehende Transaktionssicherung handelt (dann regelmäßig kein dauerhafter Einfluss auf den Verkehrswert) oder ob mit der Vormerkung weitere Bedingungen verbunden sind. Rückauflassungsvormerkungen und Rückerwerbsrechte können – je nach Ausgestaltung – die Dispositionsfreiheit einschränken und den Marktwert mindern.

Im Rahmen eines Verkehrswertgutachtens nach den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) wird Abteilung II systematisch ausgewertet. Bewertungsrelevant sind diejenigen Rechte, die „mitgehen“, also beim Eigentumsübergang bestehen bleiben. Rechte, die vertraglich zu löschen sind oder deren Löschung gesichert ist, werden entsprechend berücksichtigt. Die Auswirkungen werden je nach Bewertungsmethode abgebildet: Im Ertragswertverfahren beeinflussen sie die nachhaltig erzielbaren Erträge und gegebenenfalls den Liegenschaftszinssatz (z. B. bei erhöhtem Risiko oder eingeschränkter Drittverwendungsfähigkeit). Im Vergleichswertverfahren erfolgt die Berücksichtigung über geeignete Vergleichsfälle beziehungsweise sachgerechte Zu- und Abschläge. Im Sachwertverfahren können funktionale Einschränkungen oder erhöhte Bewirtschaftungskosten zu wertmindernden Korrekturen führen.

Wichtig ist die Abgrenzung zu Baulasten: Diese stehen in der Regel nicht im Grundbuch, sondern im Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde. Sie können die Bebaubarkeit und Nutzung ebenso beeinflussen und sind zusätzlich zu prüfen, fließen aber unabhängig von Abteilung II in die Bewertung ein.

Für Eigentümerinnen und Eigentümer, Käuferinnen und Käufer sowie Kapitalgeber ist die Lektüre der Abteilung II daher ein zentraler Schritt der Due Diligence. Inhalt, Umfang, Dauer, Bedingungen und Rangfolge einer Eintragung bestimmen, ob und wie stark der Verkehrswert berührt ist. Eine fachgerechte Immobilienbewertung stellt sicher, dass diese rechtlichen Rahmenbedingungen vollständig erfasst, rechtlich korrekt interpretiert und marktgerecht in den Wertansatz übertragen werden. Dies schafft Transparenz und schützt vor Fehlbewertungen.

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Kontakt zum Autor: Thomas Braun | Tel. 0151 4012 9681 | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

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