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In aller Kürze:

Öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen (z. B. Wegerecht, Stellplatzsicherung). Eintragung im Baulastenverzeichnis; kann Nutzung und Verkehrswert beeinflussen.


Definition

Eine Baulast stellt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung dar, die von einem Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eingegangen wird. Diese Verpflichtung betrifft das eigene Grundstück und kann bestimmte Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zum Inhalt haben, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Eine Baulast wird in die Baulastenverzeichnis eingetragen, welches bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geführt wird. Es ist wichtig zu beachten, dass das Baulastenverzeichnis kein flächendeckendes Register ist und seine Führung in den einzelnen Bundesländern variiert. In einigen Bundesländern, wie beispielsweise Bayern und Brandenburg, werden keine Baulastenverzeichnisse geführt; dort werden derartige Verpflichtungen stattdessen im Grundbuch als Grunddienstbarkeiten oder beschränkt persönliche Dienstbarkeiten eingetragen.

Der Zweck einer Baulast liegt vornehmlich in der Sicherstellung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht. Sie dient dazu, die Bebaubarkeit eines Grundstücks oder die Nutzung einer baulichen Anlage zu ermöglichen oder zu sichern, wenn dies aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse ansonsten nicht gegeben wäre. Beispiele hierfür sind Abstandsflächen, die auf einem Nachbargrundstück gesichert werden müssen, um die Bebaubarkeit des eigenen Grundstücks zu gewährleisten (Abstandsflächenbaulast), oder die Sicherstellung der Erschließung eines hinterliegenden Grundstücks durch ein Wegerecht (Erschließungsbaulast). Auch die Verpflichtung zur Nichtbebauung bestimmter Grundstücksteile (Anbauverpflichtung) oder die Übernahme von Stellplätzen können Gegenstand einer Baulast sein.

Für die Immobilienbewertung und die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens hat die Existenz einer Baulast erhebliche Bedeutung. Eine Baulast kann den Wert eines Grundstücks sowohl positiv als auch negativ beeinflussen. Positiv wirkt sie sich aus, wenn sie die Bebaubarkeit oder Nutzung eines Grundstücks erst ermöglicht und somit dessen Attraktivität und Marktfähigkeit erhöht. Beispielsweise kann eine Baulast, die eine ausreichende Erschließung sichert, den Wert eines ansonsten nicht erschließbaren Grundstücks steigern. Negativ kann sich eine Baulast auswirken, wenn sie das Grundstück übermäßig belastet, dessen Nutzung einschränkt oder zu finanziellen Belastungen führt. Eine Abstandsflächenbaulast auf einem Grundstück zugunsten eines Nachbargrundstücks kann die eigene Bebaubarkeit reduzieren und somit den Wert mindern. Auch die Verpflichtung zur Übernahme von Stellplätzen oder die Duldung einer Rohrleitung auf dem eigenen Grundstück können wertmindernd sein.

Bei der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens ist der Sachverständige verpflichtet, das Baulastenverzeichnis einzusehen und die dort eingetragene Baulast umfassend zu würdigen. Die Kenntnis über bestehende Baulasten ist essenziell für eine fundierte und realistische Bewertung. Nicht deklarierte Baulasten können im Nachhinein erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen für den Erwerber eines Grundstücks haben und im Rahmen eines Verkehrswertgutachtens zu einer falschen Bewertung führen. Daher ist die sorgfältige Recherche und Berücksichtigung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Beschränkungen und Belastungen, wie sie Baulasten darstellen, ein unverzichtbarer Bestandteil der sachverständigen Wertermittlung.

Die rechtlichen Grundlagen für Baulasten finden sich im öffentlichen Baurecht der jeweiligen Bundesländer. Sie basieren auf den Landesbauordnungen und den entsprechenden Durchführungsverordnungen. Die Eintragung einer Baulast erfolgt auf Antrag des Grundstückseigentümers oder auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde, wenn dies zur Sicherstellung bauordnungsrechtlicher Vorgaben notwendig ist. Eine Baulast entsteht durch die schriftliche Erklärung des Grundstückseigentümers und die Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Sie ist auch für nachfolgende Eigentümer bindend und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei Wegfall des öffentlichen Interesses oder bei Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde – gelöscht werden. Die Löschung einer Baulast ist ein formaler Akt, der ebenfalls in das Baulastenverzeichnis einzutragen ist.

Die Baulast kann somit als ein wichtiges Instrument des öffentlichen Baurechts verstanden werden, dasFlexibilität in der Anwendung von Bauvorschriften ermöglicht und gleichzeitig die Einhaltung eines geordneten und sicheren Baugeschehens sicherstellt. Für Immobilieneigentümer und potenzielle Erwerber ist es von größter Bedeutung, sich über bestehende oder mögliche Baulasten umfassend zu informieren. Ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten berücksichtigt diese Aspekte und bietet damit eine transparente und nachvollziehbare Grundlage für Entscheidungen im Zusammenhang mit Immobilien. Die genaue Prüfung des Baulastenverzeichnisses, gegebenenfalls auch die Recherche im Grundbuch, stellt eine unverzichtbare Maßnahme dar, um die tatsächlichen Belastungen und Potenziale eines Grundstücks vollständig zu erfassen und eine realistische Wertermittlung vorzunehmen. Dies trägt maßgeblich zur Rechtssicherheit und zur Verhinderung von späteren Konflikten bei.

Unterstützung bei Recherche und Formulierung durch Neuroflash.


Kontakt zum Autor: Thomas Braun | Tel. 0151 4012 9681 | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

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