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Notwegerecht – kein Recht auf den bequemsten Weg

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) entschied in einem Fall über einen Nachbarschaftsstreit. Ein Ehepaar hatte über einige Zeit hinweg das Grundstück des benachbarten Ehepaars mitgenutzt. Über dieses gelangten sie von der öffentlichen Straße aus mit Fahrrädern, Motorrädern und Mülltonnen zum eigenen Hausgrundstück. Dort befinden sich ein überdachter Innenhof und mehrere Hauswirtschaftsräume. Nachdem die Nachbarn auf ihrem Grundstück entlang der Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet hatten, war es dem Ehepaar nicht mehr möglich, auf diesem Weg in den Innenhof zu gelangen. Ihre Fahrräder u. ä. mussten sie fortan über einen anderen Weg, über zwei Stufen hinweg und durch den Hausflur hindurchbefördern. Nach Ansicht der Eheleute war ihnen dies nicht zuzumuten, weswegen sie von ihren Nachbarn Beseitigung des Zauns verlangten.

Ein Notwegerecht besteht nur, wenn ein Grundstück von einer öffentlichen Straße nicht anders, als über ein angrenzendes Grundstück zu erreichen ist. In dem o. g. Fall lag jedoch keine solche Insellage vor. Das Eckgrundstück der klagenden Eheleute grenzt nämlich an zwei öffentliche Straßen und ist auch ohne Benutzung des benachbarten Grundstücks zu erreichen. Dass der alternative Weg umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger herzurichten ist, spielt dabei keine Rolle. Ein Recht auf den bequemsten Weg kann aus den Grundsätzen zum Notwegerecht nicht abgeleitet werden.


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