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Pflicht zum Heckenrückschnitt aufgrund eines Vergleichs – kein Zwangsgeld bei Nichteinhaltung

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall verpflichtete sich ein Grundstücksbesitzer im Rahmen eines Vergleichs, „die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Beklagten ziehende Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten“. Ein Nachbar rügte, dass der Grundstücksbesitzer seiner Verpflichtung nicht nachkommen würde und beantragte deshalb zur Erzwingung des Rückschnitts die Festsetzung eines Zwangsgelds, hilfsweise Zwangshaft. Das Landgericht kam diesem Antrag nach und verhängte ein Zwangsgeld i.H.v. 500 €. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg.

Verpflichtet sich ein Nachbar zum Heckenrückschnitt und kommt dieser der Verpflichtung nicht nach, kann gegen ihn kein Zwangsgeld verhängt werden. Da der Rückschnitt nicht durch den Besitzer persönlich vorgenommen werden muss, kann eine Genehmigung beantragt werden, um die vereinbarte Handlung (hier: Rückschnitt der Hecke) auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen. Der Nachbar könnte folglich vor dem Landgericht beantragen, ermächtigt zu werden, die erforderlichen Maßnahmen – unter Einhaltung der naturschutzrechtlichen Grenzen – selbst zu ergreifen. Soweit für die Arbeiten das Grundstück betreten werden müsste, könnte auch eine entsprechende Duldungsverpflichtung mit ausgesprochen werden.


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