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WEG-Beschluss eines Hundehaltungsverbots

Grundsätzlich ist ein generelles Tierhaltungsverbot nichtig, wenn es auch Tiere erfasst, von denen weder Geräusch- noch Geruchsbelästigungen in den Bereich des Gemeinschaftseigentums ausgehen und die Tiere den Bereich des Gemeinschaftseigentums nicht tangieren (z. B. Zierfische, aber auch Kanarienvögel und Kleinsttiere wie Schildkröten). Aufgrund mangelnder Beschlusskompetenz kann es auch nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beschlossen werden.

Ein Tierhaltungsverbot ist allerdings von der Beschlusskompetenz der WEG gedeckt, denn es regelt mit der Hundehaltung einen Bereich der Nutzung des Sondereigentums, der üblicherweise Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum hat. Denn der Bezug zum gemeinschaftlichen Eigentum liegt darin, dass Hunde Geräusche machen, die auch im Gemeinschaftseigentum wahrnehmbar sind, zudem besteht die Gefahr der Verdreckung, letztlich können sich Eigentümer oder deren Angehörige und Besucher durch den Kontakt mit dem Tier gestört fühlen. Dabei kommt es für die Beschlusskompetenz nicht darauf an, ob im Einzelfall von den konkret betroffenen Hunden derartige Auswirkungen ausgehen.

Ein grundsätzliches Verbot der Hundehaltung entspricht jedoch ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn zugleich sichergestellt ist, dass im Einzelfall eine Hundehaltung gleichwohl gestattet ist, wenn hierfür ein besonderes Interesse vorliegt. Dabei ist nicht erforderlich, dass in dem Beschluss bereits die Kriterien angeführt werden, unter denen in Zukunft die Hundehaltung genehmigt wird.


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